Allgemeine Geschäftsbedingungen für Stromlieferungen an Verbraucher und Unternehmer bis 100.000 kWH/Jahr
Stand 11.2019
1. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die Grundlage des Vertrages zwischen Ihnen als Abnehmer, nachfolgend Kunde genannt, und uns, nachfolgend Lieferant genannt, über die Belieferung mit Strom. Im Übrigen findet auf dieses Vertragsverhältnis die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung, soweit nicht nachfolgend andere Regelungen getroffen werden. Bei Änderung der StromGVV ist der Lieferant berechtigt, eine Anpassung an die jeweils gültige Fassung zu verlangen. Alle rechtsgeschäftlichen Handlungen, z.B. briefliche Mitteilungen, Bestätigungen, Angebote, Annahme sowie öffentliche Bekanntmachungen, können auch per E-Mail erfolgen.
2. Vertragsschluss
2.1 Das Angebot des Lieferanten in Prospekten, Anzeigen, Formularen etc. ist freibleibend. Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss vereinbarten Konditionen.
2.2 Voraussetzung für den Vertragsschluss ist das vom Kunden unterzeichnete Auftragsformular des Lieferanten und die Zustimmung des Kunden zur Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Auftragsbestätigung durch den Lieferanten. Der Lieferant behält sich grundsätzlich das Recht vor, die Annahme des Auftrags zu verweigern.
2.3 Der Stromliefervertrag kommt zu Stande, sobald der Lieferant oder ein Dritter im Auftrag des Lieferanten den Auftrag des Kunden durch die Auftragsbestätigung annimmt und den Beginn der Belieferung mitteilt, spätestens jedoch mit der Aufnahme der Belieferung durch den Lieferanten.
3. Umfang und Durchführung der Belieferung mit Strom
3.1 Lieferbeginn ist - vorbehaltlich Ziffer 4.3. - der mit dem Kunden vereinbarte Termin.
3.2 Der Kunde ist für die Dauer des Vertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Strombedarf aus den Stromlieferungen des Lieferanten zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Stromversorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.
3.3 Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.
4. Lieferantenwechsel
4.1 Der Lieferant wird einen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der energierechtlichen Vorgaben durchführen.
4.2 In Sonderfällen kann der Wechsel vom bisherigen Stromlieferanten des Kunden aus Gründen scheitern die außerhalb des Einflusses des Lieferanten liegen. Der Lieferant wird den Kunden unverzüglich informieren, sobald solche Gründe vorliegen. Scheitert der Lieferantenwechsel, so entsteht keine Lieferverpflichtung des Lieferanten. Der Kunde bleibt bei seinem bisherigen Vertragsverhältnis mit deinem bisherigen Stromlieferanten.
4.3 Bei Lieferantenwechsel ist der Lieferbeginn der von dem Kunden gewünschte Termin, es sei denn, die Kündigung beim bisherigen Stromlieferanten ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam oder der Netzbetreiber hat die Netznutzung noch nicht bestätigt. In diesem Fall verschiebt sich der Lieferbeginn auf den nächstmöglichen Monatsersten. Der Lieferant wird dem Kunden hiervon Mitteilung geben.
5. Ermittlung des Stromverbrauchs und Ablesung
5.1 Die von dem Lieferanten gelieferte Strommenge wird durch Messeinrichtungen nach § 21 b des Energiewirtschaftsgesetztes (EnWG) festgestellt.
5.2 Können die Räume des Kunden nicht durch zur Ablesung berechtigte Personen zum Zwecke der Ablesung betreten werden, darf der Lieferant dem Verbraucher auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Das gleiche gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
5.3 Der Kunde wird auf die bevorstehende Ablesung durch Mitteilung an ihn oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus benachrichtigt. Die Benachrichtigung hat mindestens 1 Woche vor dem beabsichtigten Termin zu erfolgen. Es ist mindestens 1 Ersatztermin anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
5.4 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenem Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist.
5.5 Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht beim Lieferanten, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Lieferanten zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von dem Lieferanten zurück zu zahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nach zu entrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerhaften Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des hier vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder Aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei der Berechnung Aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. Die Ansprüche aus dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorgehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswertung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens 3 Jahre beschränkt.
6. Preise und Preisanpassungen
6.1 Der Kunde kann zwischen unterschiedlichen im Tarifblatt ausgewiesenen Tarifen wählen. Die Tarife haben unterschiedliche Preise und gewähren unterschiedliche Preisgarantien. Der zwischen dem Kunden und dem Lieferanten vereinbarte Tarif ergibt sich aus dem Auftrag und der Auftragsbestätigung.
6.2 Der vereinbarte Tarif beruht auf den von dem Kunden gemachten Angaben, insbesondere zu Verbrauchsmengen und Verbrauchszweck. Sollten die tatsächlichen Verhältnisse von diesen Angaben abweichen, so trägt der Kunde sämtliche in diesem Zusammenhang eventuell entstehenden Kosten.
6.3 Alle in dem Tarif genannten Arbeits- und Grundpreise sind Bruttopreise. Sie enthalten die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe, die Stromsteuer, die Umlage nach § 19 StromNEV, die Konzessionsabgabe, die Mehrbelastungen nach dem ErneuerbareEnergienGesetz (EEG) und dem Kraft-Wärmekopplungsgesetz (KWKG) die Entgelte für die Netznutzung, die Kosten für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Energiebeschaffungskosten sowie die Abrechnung und die Konzessionsabgaben. Ändern sich die Steuersätze, ändern sich die Bruttopreise entsprechend.
6.4 Wird die Belieferung oder Verteilung von Strom nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, kann der Lieferant hieraus entsprechende Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Etwaige Minderkosten werden zugunsten des Kunden berücksichtigt. Der Kunde wird über die Änderung spätestens mit der Rechnungstellung informiert.
6.5 Vorstehende Ziffer gilt entsprechend, falls auf die Belieferung oder die Verteilung von Strom nach Vertragsschluss eine hoheitliche auferlegte, allgemeinverbindliche Belastung entfällt oder anfällt.
6.6 Soweit die Vertragsparteien eine Preisgarantie vereinbart haben, gilt diese für die in der Auftragsbestätigung genannte Dauer. Sie umfasst die reinen Energiekosten, nicht aber Änderungen der Energie-, Strom- oder Mehrwertsteuer, der Netzentgelte, der EEG-Umlage, der KWK-G-Umlage, der § 19 StromNEV-Umlage, der Offshore-Haftungsumlage, der Abschaltbare Lasten-Umlage oder sonstiger öffentlicher Abgaben aller Art. Ändern sich diese, ist der Lieferant berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Der Kunde ist zur außerordentlichen Kündigung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung berechtigt. Änderungen der gesetzlichen Preisbestandteile werden zu dem jeweiligen Gültigkeitsstichtag weitergegeben. Über die Anpassung informiert der Lieferant zeitnah in Textform. Mit der Jahresrechnung werden etwaige Anpassungen mit den bereits erbrachten Zahlungen verrechnet.
6.7 Nach Ablauf einer Preisgarantie ist der Lieferant im Falle einer Steigerung der maßgeblichen Gesamtkosten berechtigt und im Falle einer Senkung der maßgeblichen Gesamtkosten verpflichtet, die Preise jeweils zum Ende der Preisgarantien anzupassen. Preisanpassungen nach oben oder unten erfolgen in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Preisanpassungen durch den Lieferanten sind ausschließlich aufgrund von Erhöhungen und Verringerungen der maßgeblichen Gesamtkosten möglich. Zu den maßgeblichen Gesamtkosten zählen insbesondere die Energiebeschaffungskosten, die Entgelte für die Netznutzung, die Kosten für den Messstellenbetrieb und die Messung sowie Kostenänderungen durch Neuanführung, Änderung und Wegfall von Steuern, Abgaben, Umlagen oder Ähnlichen durch Gesetz vorgegebenen Belastungen, beispielsweise nach dem EEG, KWKG und StromNEV. Der Lieferant hat bei Preisanpassungen sowohl Erhöhungen als auch Verringerungen der maßgeblichen Gesamtkosten zu berücksichtigen. Die Weitergabe von Kosten ist auf die Erhöhung beschränkt, die nach dem Zweck und Sinn der Kosten, z.B. nach Verbrauch oder pro Kopf, dem einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werden kann. Verringern sich Kosten oder entfallen sie völlig, so wird der Lieferant sie dem Kunden in voller Höhe des Cent-Betrages/kWh an den Kunden weitergeben.
6.8 Endet die Preisgarantie oder wurde keine Preisgarantie abgegeben, so sind Änderungen des Tarifs jeweils zum Monatsbeginn und erst nach Bekanntgabe durch den Lieferanten wirksam, die mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Sollte der Kunde mit der Preisanpassung nicht einverstanden sein, so kann er innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der vorstehenden Ankündigung schriftlich mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung kündigen. Soweit der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch macht und weiterhin bei dem Lieferanten Strom bezieht, gilt die Preisanpassung als von dem Kunden genehmigt. Der Lieferant wird den Kunden in dem Preisanpassungsschreiben auf diese Folgen gesondert hinweisen. § 315 BGB bleibt unberührt.
7. Abrechnung und Abschlagszahlungen
7.1 Der Stromverbrauch wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 3 EnergieWG abgerechnet. Zum Zwecke der Abrechnung wird der Stromverbrauch des Kunden in der Regel jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres (erstmals 12 Monate nach Lieferbeginn) ermittelt. Ein kürzerer Abrechnungszeitraum, insbesondere zum Ende eines Kalenderjahres ist möglich.
7.2 Der Kunde leistet monatliche Abschlagszahlungen die jeweils zum mitgeteilten Zeitpunkt fällig werden. Die Höhe der Abschlagszahlungen beträgt jeweils 1/12 des voraussichtlichen Jahresentgeltes und wird dem Kunden spätestens zwei Wochen vor Fälligkeit der ersten Abschlagszahlung mitgeteilt. Über die Abschlagszahlungen erhält der Kunde keine gesonderten Rechnungen.
7.3 Ändern sich während eines Abrechnungsjahres die Preise gemäß Ziffer 6, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen werden dabei auf Grundlage maßgeblicher Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt.
7.4 Der Kunde erhält von dem Lieferanten Rechnungen mit dem tatsächlichen Stromverbrauch in dem jeweiligen Abrechnungsjahr bzw. dem Abrechnungszeitraum einer Endabrechnung nach den gesetzlichen Vorgaben.
7.5 Ergibt sich bei der Jahresabrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen gezahlt wurden, so ist der übersteigende Betrag dem Kunden unverzüglich zu erstatten und zukünftige Abschlagszahlungen sind anzupassen.
7.6 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Lieferanten angegeben Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden zur Zahlung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen den Kunden zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit einer aus offensichtlichem Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bleibt unberührt.
8. Zahlung und Zahlungsverzug
8.1 Sämtliche Rechnungen und Abschlagforderungen sind vom Kunden entweder im Wege des SepaLastschriftverfahrens oder per Banküberweisung zu begleichen.
8.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Diese Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht überschreiten. Die Pauschale für die erste Mahnung beträgt € 0,00, für die zweite Mahnung € 5,00 und für die dtritte Mahnung € 10,00. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Dem Kunden bleibt es unbenommen den Nachweis dafür zu führen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
8.3 Der Kunde hat dem Lieferanten die Kosten zu ersetzen, die durch eine nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift bzw. Überweisung entstehen, es sei denn, der Kunde hat nachweislich die gebotene Sorgfalt beachtet oder der Schaden wäre auch bei Beachtung dieser Sorgfalt entstanden.
9. Haftung
9.1 Der Lieferant haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften der Lieferant und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren oder vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.
9.2 Bei einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit in der Elektrizitätsversorgung in Folge einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses ist der Lieferant von der Leistungspflicht befreit. Der Lieferant weist darauf hin, dass dem Kunden in diesem Fall möglicherweise Ansprüche gegen den Netzbetreiber aus dem Netzanschlussvertrag, dem Anschlussnutzungsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung zustehen. Satz 1 gilt nicht, soweit der Lieferant die Störung zu vertreten hat. Der Lieferant ist verpflichtet auf Nachfrage des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängende Tatsachen Auskunft zu geben, soweit diese bekannt sind oder mit zumutbarem Aufwand aufgeklärt werden können.
9.3 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen.
10. Mitteilungspflicht des Kunden
10.1 Der Kunde hat den Lieferanten unverzüglich darüber zu informieren, wenn sich Angaben, die er im Auftragsformular gemacht hat ändern. Hierzu gehören insbesondere auch Änderung des Namens, der Anschrift, der Bankverbindung sowie der Lastgänge.
10.2 Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug innerhalb einer Frist von 1 Monat nach seinem Umzug unter Angabe der neuen Anschrift in Textform anzuzeigen. Bis zur erfolgten Anzeige haftet er gegenüber dem Lieferanten für von Dritten an der ursprünglich vereinbarten Abnahmestelle entnommenem Strom.
10.3 Der Lieferant wird den Kunden an der neuen Entnahmestelle auf der Grundlage dieses Vertrages weiter beliefern, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, anderenfalls ist jede Partei berechtigt, den Vertrag zum Datum des Umzugs in Textform zu kündigen.
11. Übertragung von Rechten und Pflichte
11.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
11.2 Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit die Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung des Lieferanten geschieht.
11.3 Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten durch den Kunden bedarf der schriftlichen Genehmigung des Lieferanten.
12. Unterbrechung der Versorgung
12.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Stromversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder Voranbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
12.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung ist der Lieferant berechtigt, die Stromversorgung unterbrechen zu lassen, wenn dem Kunden spätestens 4 Wochen zuvor die Unterbrechung angedroht und 3 Werktage vorher die Unterbrechung erneut angekündigt wurde. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Wegen Zahlungsverzuges darf der Lieferant eine Unterbrechung der Stromversorgung unter den vorgenannten Vorrausetzungen nur dann durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens € 100,00 in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Lieferanten noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preisanpassung des Lieferanten resultieren.
12.3 Die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung der Versorgung hat der Kunde zu tragen.
12.4 Der Lieferant hat die Stromversorgung unverzüglich wieder herstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und der Widerherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden jederzeit möglich.
13. Vertragskündigung
13.1 Jede Partei kann den Vertrag – sofern nicht eine bestimmte Laufzeit vereinbart wurde - unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende kündigen. Die Kündigungsmöglichkeiten nach Ziffer 6.6, 6.8, 10.3 und 13.3 bleiben hiervon unberührt.
13.2 Wurde eine bestimmte Laufzeit des Vertrages vereinbart, so kann dieser mit einer Frist von einem Monat zum Ende der vereinbarten Laufzeit gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich auf unbestimmte Zeit. Für die Kündigung gilt dann Ziffer 13.1. 13.3 Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem im Falle des wiederholten Zahlungsverzuges gem. Ziffer 8.2 vor.
13.4 Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte oder wesentliche Teile des Vermögens des Kunden eingeleitet wurden, Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Kunden vorliegen oder der Kunde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, oder wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Kunde die Zahlungen einstellen wird. Gleiches gilt auch für den Lieferanten.
13.5 Jede Kündigung bedarf der Textform.
14. Vertragsstrafe
14.1 Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist der Lieferant berechtigt eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für 6 Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu 10 Stunden nachdem für den Kunden geltenden Strompreis zu berechnen.
14.2 Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Strompreis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Die Vertragsstrafe darf längstens für einen Zeitraum von 6 Monaten verlangt werden.
14.3 Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung vorstehender Bestimmungen für einen geschätzten Zeitraum, der längstens 6 Monate betragen darf, erhoben werden.
15. Datenschutz
15.1 Die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhobenen Daten werden unter Beachtung der DSGVO und des BDSG automatisiert, verarbeitet und im Rahmen der Zweckbestimmung verwendet.
15.2 Der Lieferant wird die Abrechnung sowie das Inkasso durch Drittunternehmen durchführen lassen. Der Lieferant wird die Daten außerdem in erforderlichem Umfang an diejenigen Energieversorgungsunternehmen und Dienstleister weitergeben, die an der Durchführung dieses Vertrages beteiligt sind. In bestimmten Fällen wird der Lieferant die Kundendaten in verschlüsselter Form übertragen, um einem Missbrauch vorzubeugen. Im Übrigen verweist der Lieferant auf seinen Datenschutzhinweis auf der eigenen Homepage.
16. Gerichtsstand
Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Versorgungsvertrag ist der Ort der Elektrizitätsabnahme durch den Kunden.
17. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
17.1 Eine Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen, auf der die einzelnen Regelungen dieser AGB beruhen oder wegen einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit einzelner Regelungen dieser AGB, bleibt vorbehalten.
17.2 Änderungen der AGB werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens 6 Wochen zum Zeitpunkt des In Krafttretens in Textform mitgeteilt. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag in Textform ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum in Krafttreten der Anpassung zu kündigen. Soweit der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch macht und weiterhin bei dem Lieferanten Strom bezieht, gilt die Vertragsanpassung als vom Kunden genehmigt. Der Lieferant wird den Kunden in der Änderungsmitteilung auf diese Folgen gesondert hinweisen.
18. Schlichtungsstelle Energie
Die Versorgung mit Strom ist an vielfältige rechtliche und technische Anforderungen geknüpft, die den Lieferanten und die Kunden gleichermaßen betreffen. Das Versorgungsverhältnis kann noch so gut ausgestaltet sein; es kann hin und wieder zu Meinungsverschiedenheiten kommen, die Anlass zu Beschwerde geben.
Nach dem Energiewirtschaftsgesetz sind Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern, insbesondere zum Vertragsschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens, innerhalb von 4 Wochen zu bearbeiten. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, muss das Unternehmen dies schriftlich oder elektronisch begründen.
Kann zwischen Verbraucher und Unternehmen keine zufriedenstellende Einigung erzielt werden, ist die Schlichtungsstelle Energie der richtige Ansprechpartner. Dieser arbeitet unabhängig, neutral, unbürokratisch und für den Verbraucher kostenfrei. Die Anschrift lautet:
Schlichtungsstelle Energie eV
Friedrichstraße 133, 10117 Berlin
info@schlichtungsstelle-energie.de
19. Verbraucherservice Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas erteilt als Verbraucherservice auf gesetzlicher Basis Informationen über die Rechte von Haushaltskunden. Die Anschrift lautet:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
info@bnetza.de
20. Salvatorische Klausel
20.1 Soweit in dem Vertrag eine Regelungslücke besteht, gelten die gesetzlichen Vorschriften. In Ermangelung von gesetzlichen Vorschriften, welche in die Regelungslücke treten könnten, gilt insoweit jene Regelung als vereinbart, die die Vertragspartner bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen vereinbart hätten, wenn ihnen bei Vertragsschluss die Regelungslücke bewusst gewesen wäre.
20.2 Die Unwirksamkeit einer oder eines Teils einer Klausel berührt den anderen Teil der Klausel bzw. Klauseln nicht.
21. Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzgeschäften mit Verbrauchern für Strombezugsverträge
WIDERRUFSBELEHRUNG
Widerrufsrecht besteht nur für Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt im Falle eines Vertrages über die Lieferung von Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
Berg Energie GmbH
Tuchschererstr. 17
67551 Worms
Tel.: 06247 / 271004-0
Fax: 06247 / 271004-8
E-Mail: info@energie-berg.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. mit der Post versandter Brief, Telefax, E-Mail oder auch mündlich) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist.
Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Lieferung von Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.
Widerrufsformular
An
Berg Energie GmbH
Tuchschererstraße 17
67551 Worms
Fax: 0 62 47 - 27 1004-8
E-Mail: info@energie-berg.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren:
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bestellt am:
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erhalten am:
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Name des/der Verbraucher(s):
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Anschrift des/der Verbraucher(s):
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Unterschrift des/der Verbraucher(s):
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Datum:
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(*) unzutreffendes streichen