1. Anwendungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die Grundlage des Vertrages zwischen Ihnen als Abnehmer, nachfolgend Kunde genannt, und uns, nachfolgend Lieferant genannt, über die Belieferung mit Erdgas. Im Übrigen findet auf dieses Vertragsverhältnis die Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV) in der Fassung vom 29.08.2016 entsprechend Anwendung, soweit nicht nachfolgend andere Regelungen getroffen werden. Bei Änderungen der GasGVV ist der Lieferant berechtigt, eine Anpassung an die jeweils gültige Fassung zu verlangen. Alle rechtsgeschäftlichen Handlungen, z.B. briefliche Mitteilungen, Bestätigungen, Angebote, Annahmen sowie öffentliche Bekanntmachungen, können abweichend von der GasGVV auch per E-Mail erfolgen.

2. Vertragsschluss

2.1 Das Angebot des Lieferanten in Prospekten, Anzeigen, Formularen etc. ist freibleibend. Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss vereinbarten Konditionen.

2.2 Der Erdgasliefervertrag kommt zustande, sobald der Lieferant oder ein Dritter im Auftrag des Lieferanten den Auftrag des Kunden durch die Auftragsbestätigung annimmt und den Beginn der Lieferung mitteilt, spätestens jedoch mit Aufnahme der Belieferung durch den Lieferanten.

3. Umfang und Durchführung der Lieferung

3.1 Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt alle für die Belieferung notwendigen Voraussetzungen, wie z. B. Kündigung des bisherigen Liefervertrages, Netzbetreiberanmeldung, usw. erfolgreich abgeschlossen worden sind. Der Lieferant bemüht sich um eine schnellstmögliche Aufnahme der Belieferung.

3.2 Der Lieferant ist verpflichtet, den Gasbedarf des Kunden entsprechend den Regelungen dieses Vertrages an seiner Entnahmestelle zu decken. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung unterbrochen hat oder soweit und solange der Lieferant an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung in Fällen höherer Gewalt oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit gehindert ist.

3.3 Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Erdgas an seine Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf die Messstelle bezogenen Netzanschlusses. Messstelle ist der Ort, an dem der Gasfluss messtechnisch erfasst wird.

3.4 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist der Lieferant dann von seiner Leistungsverpflichtung befreit, wenn es sich um Folgen einer Störung des Netzbetreibers einschließlich des Netzanschlusses handelt.

3.5 Der Kunde wird das Erdgas ausschließlich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.

4. Lieferantenwechsel

4.1 Der Lieferant wird einen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der energierechtlichen Vorgaben durchführen.

4.2 In Sonderfällen kann der Wechsel vom bisherigen Erdgaslieferanten des Kunden aus Gründen scheitern die außerhalb des Einflusses des Lieferanten liegen. Der Lieferant wird den Kunden unverzüglich informieren, sobald solche Gründe vorliegen. Scheitert der Lieferantenwechsel, so entsteht keine Lieferverpflichtung des Lieferanten.

4.3 Bei Lieferantenwechsel ist der Lieferbeginn der von dem Kunden gewünschte Termin, es sei denn, die Kündigung beim bisherigen Erdgaslieferanten ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam oder der Netzbetreiber hat die Netznutzung noch nicht bestätigt. In diesem Fall verschiebt sich der Lieferbeginn auf den nächstmöglichen Monatsersten. Der Lieferant wird dem Kunden hiervon Mitteilung geben.

5. Ermittlung des Gasverbrauchs und Ablesung

5.1 Die Menge des gelieferten Gases wird durch die Messeinrichtung des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtung wird vom Messstellebetreiber, Messdienstleister, Netzbetreiber, Lieferant oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, sofern ihm diese nicht zumutbar ist.

5.2 Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können der Lieferant und der Netzbetreiber den Verbrauch, insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden.

5.3 Der Kunde wird auf die bevorstehende Ablesung durch Mitteilung an ihn oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus benachrichtigt. Die Benachrichtigung hat mindestens eine Woche vor dem beabsichtigten Termin zu erfolgen. Es ist mindestens ein Ersatztermin anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.

5.4 Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Lieferanten, des Messstellenbetreibers oder des Netzbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu den Messeinrichtungen zu gestatten.

5.5 Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern bei einer Überprüfung die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder ist nachzuentrichten. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkungen des Fehlers können über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf 3 Jahre beschränkt.

6. Preise und Preisanpassungen

6.1 Der Gesamtpreis setzt sich aus den einzelnen Preisbestandteilen, die sich aus dem jeweils vereinbarten Tarif ergeben, zusammen. Er beinhaltet den Energiepreis, Kosten der Beschaffung, Bilanzierungsumlage sowie die Vertriebskosten und etwaige Kosten für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzzugangsentgelt sowie die Konzessionsabgaben.

6.2 Der vereinbarte Tarif beruht auf den von dem Kunden gemachten Angaben, insbesondere zu Verbrauchsmengen und Verbrauchszweck. Sollten die tatsächlichen Verhältnisse von diesen Angaben abweichen, so trägt der Kunde sämtliche in diesem Zusammenhang eventuell entstehenden Kosten.

6.3 Alle Preise verstehen sich einschließlich Energie- und Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Ändern sich die Steuersätze, ändern sich die Bruttopreise entsprechend.

6.4 Wird die Belieferung oder Verteilung von Erdgas nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, kann der Lieferant hieraus entsprechende Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Etwaige Minderkosten werden zu Gunsten des Kunden berücksichtigt. Der Kunde wird über die Änderung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.

6.5 Vorstehende Ziffer gilt entsprechend, falls auf die Belieferung oder die Verteilung von Erdgas nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte, allgemein verbindliche Belastung entfällt oder anfällt.

6.6 Hat der Lieferant für einen bestimmten Zeitraum eine Preisgarantie ausgesprochen, so ist eine Preisänderung während des genannten Zeitraums ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist die Erhöhung, Senkung und/oder Neueinführung und/oder Änderung von gesetzlichen Preisbestandteilen, die sich unmittelbar aus dem Gesetz, aus Rechtsverordnungen oder sonstigen behördlichen Bestimmungen oder Anordnungen ergeben, einschließlich genehmigter Anpassungen der Bundesnetzagentur. In diesem Fall ist der Lieferant berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen, der Kunde ist dann zur außerordentlichen Kündigung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung berechtigt. Änderungen der gesetzlichen Preisbestandteile werden zu dem jeweiligen Gültigkeitsstichtag weitergegeben. Über die Anpassung informiert der Lieferant zeitnah in Textform. Mit der Jahresrechnung werden etwaige Anpassungen mit den bereits erbrachten Zahlungen verrechnet.

6.7 Der Lieferant kann auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Preise – vorbehaltlich Ziffer 7 - nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung der Preise kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Erdgas oder den Transport zum Kunden ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Etwaige Kostensenkung bei einem Preisbestandteil wird gegen eine etwaige Kostensteigerung bei anderen Preisbestandteilen gegen gerechnet. Der Lieferant wird bei Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen. Änderungen der Preise oder der Preisformel nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen vor in Kraft treten, abweichend von § 5 Abs. 2 GasGVV in Textform, mitteilen. Dies ersetzt eine öffentliche Bekanntgabe. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Änderungsmitteilung gesondert hingewiesen.

6.8 Im Falle einer Änderung der Preise nach Ziff. 6.4, 6.5 und 6.7 hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne eine Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Der Lieferant wird auf dieses Kündigungsrecht und auf dessen Wirkung gesondert hinweisen.

7. Abrechnung und Abschlagszahlungen

7.1 Die Abrechnung erfolgt zum Ende eines vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet. Zusätzlich zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. ist nachzuentrichten oder wird mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Rechte des Kunden nach § 40 Abs. 2 EnWG bleiben unberührt.

7.2 Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs nach billigem Ermessen, in der Regel auf der Grundlage der Abrechnung der vergangenen 12 Monate bzw. unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Rechte des Kunden nach § 40 Abs. 2 EnWG bleiben unberührt.

7.3 Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises Tages genau. Die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden

7.4 Der Kunde erhält von dem Lieferanten Rechnungen mit dem tatsächlichen Gasverbrauch in dem jeweiligen Abrechnungsjahr bzw. dem Abrechnungszeitraum einer Endabrechnung. Die Rechnungen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.

7.5 Ergibt sich bei der Jahresabrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen gezahlt wurden, so ist der übersteigende Betrag dem Kunden unverzüglich zu erstatten und zukünftige Abschlagszahlungen sind anzupassen.

7.6 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Lieferanten angegeben Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden zur Zahlung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen den Kunden zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit einer aus offensichtlichem Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bleibt unberührt.

8. Zahlung

8.1 Sämtliche Rechnungen und Abschlagforderungen sind vom Kunden entweder im Wege des SepaLastschriftverfahrens oder per Banküberweisung zu begleichen.

8.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Diese Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht überschreiten. Die Pauschale für die erste Mahnung beträgt € 0,00, für die zweite Mahnung € 5,00 und für die dtritte Mahnung € 10,00. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Dem Kunden bleibt es unbenommen den Nachweis dafür zu führen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.

8.3 Der Kunde hat dem Lieferanten die Kosten zu ersetzen, die durch eine nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift bzw. Überweisung entstehen, es sei denn, der Kunde hat nachweislich die gebotene Sorgfalt beachtet oder der Schaden wäre auch bei Beachtung dieser Sorgfalt entstanden.

9. Haftung

9.1 Der Lieferant haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften der Lieferant und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren oder vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.

9.2 Bei einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit in der Erdgasversorgung in Folge einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses ist der Lieferant von der Leistungspflicht befreit. Der Lieferant weist darauf hin, dass dem Kunden in diesem Fall möglicherweise Ansprüche gegen den Netzbetreiber aus dem Netzanschlussvertrag, dem Anschlussnutzungsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung zustehen. Satz 1 gilt nicht, soweit der Lieferant die Störung zu vertreten hat. Der Lieferant ist verpflichtet auf Nachfrage des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängende Tatsachen Auskunft zu geben , soweit diese bekannt sind oder mit zumutbarem Aufwand aufgeklärt werden können.

9.3 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen.

10. Mitteilungspflicht des Kunden

10.1 Der Kunde hat den Lieferanten unverzüglich darüber zu informieren, wenn sich Angaben, die er im Auftragsformular gemacht hat, ändern. Hierzu gehören insbesondere auch Änderung des Namens, der Anschrift sowie der Bankverbindung.

10.2 Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug innerhalb einer Frist von 1 Monat nach seinem Umzug unter Angabe der neuen Anschrift in Textform anzuzeigen. Bis zur erfolgten Anzeige haftet er gegenüber dem Lieferanten für von Dritten an der ursprünglich vereinbarten Abnahmestelle entnommenem Erdgas.

10.3 Der Lieferant wird den Kunden an der neuen Entnahmestelle auf der Grundlage dieses Vertrages weiter beliefern, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, anderenfalls ist jede Partei berechtigt, den Vertrag zum Datum des Umzugs in Textform zu kündigen.

11. Übertragung von Rechten und Pflichten

11.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 8 Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

11.2 Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit die Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung des Lieferanten geschieht.

11.3 Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten durch den Kunden bedarf der schriftlichen Genehmigung des Lieferanten.

12. Einstellung der Lieferung

12.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Erdgasversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Erdgas unter Umgehung, Beeinflussung oder Voranbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.

12.2 Der Lieferant ist bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe von wenigstens 2 Monatsabschlägen berechtigt, die Anschlussnutzung zu unterbrechen und die Lieferung einzustellen, wenn dem Kunden spätestens 4 Wochen zuvor die Unterbrechung angedroht und 3 Werktage vorher die Unterbrechung erneut angekündigt wurde. § 19 Abs. 2 Satz 2 GasGVV bleibt unberührt. Ist der Grund für die Liefereinstellung entfallen und hat der Kunde die angefallenen Kosten ersetzt, wird die Lieferung wieder aufgenommen.

12.3 Die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung der Versorgung hat der Kunde zu tragen.

12.4 Der Lieferant hat die Erdgasversorgung unverzüglich wieder herstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und der Widerherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden jederzeit möglich.

13. Vertragskündigung

13.1 Jede Partei kann den Vertrag – sofern nicht eine bestimmte Laufzeit vereinbart wurde - unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende kündigen. Die Kündigungsmöglichkeiten nach Ziffer 6.6, 6.8, 10.3 und 13.3 bleiben hiervon unberührt.

13.2 Wurde eine bestimmte Laufzeit des Vertrages vereinbart, so kann dieser mit einer Frist von einem Monat zum Ende der vereinbarten Laufzeit gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich auf unbestimmte Zeit. Für die Kündigung gilt dann Ziffer 13.1. 13.3 Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem im Falle des wiederholten Zahlungsverzuges gem. Ziffer 8.2 vor.

13.4 Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte oder wesentliche Teile des Vermögens des Kunden eingeleitet wurden, Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Kunden vorliegen oder der Kunde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, oder wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Kunde die Zahlungen einstellen wird. Gleiches gilt auch für den Lieferanten.

13.5 Jede Kündigung bedarf der Textform.

14. Datenschutz

14.1 Die im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhobenen Daten werden unter Beachtung der DSGVO und des BDSG automatisiert, verarbeitet und im Rahmen der Zweckbestimmung verwendet.

14.2 Der Lieferant wird die Abrechnung sowie das Inkasso durch Drittunternehmen durchführen lassen. Der Lieferant wird die Daten außerdem in erforderlichem Umfang an diejenigen Energieversorgungsunternehmen und Dienstleister weitergeben, die an der Durchführung dieses Vertrages beteiligt sind. In bestimmten Fällen wird der Lieferant die Kundendaten in verschlüsselter Form übertragen, um einem Missbrauch vorzubeugen. Im Übrigen verweist der Lieferant auf seinen Datenschutzhinweis auf der eigenen Homepage.

15. Gerichtsstand

Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Versorgungsvertrag ist der Ort der Erdgasabnahme durch den Kunden.

16. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

16.1 Eine Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen, auf der die einzelnen Regelungen dieser AGB beruhen oder wegen einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit einzelner Regelungen dieser AGB, bleibt vorbehalten.

16.2 Änderungen der AGB werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens 6 Wochen zum Zeitpunkt des In Krafttretens in Textform mitgeteilt. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag in Textform ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum in Krafttreten der Anpassung zu kündigen. Soweit der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch macht und weiterhin bei dem Lieferanten Erdgas bezieht, gilt die Vertragsanpassung als vom Kunden genehmigt. Der Lieferant wird den Kunden in der Änderungsmitteilung auf diese Folgen gesondert hinweisen.

17. Schlichtungsstelle Energie

Die Versorgung mit Erdgas ist an vielfältige rechtliche und technische Anforderungen geknüpft, die den Lieferanten und die Kunden gleichermaßen betreffen. Das Versorgungsverhältnis kann noch so gut ausgestaltet sein; es kann hin und wieder zu Meinungsverschiedenheiten kommen, die Anlass zu Beschwerde geben.

Nach dem Energiewirtschaftsgesetz sind Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern, insbesondere zum Vertragsschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens, innerhalb von 4 Wochen zu bearbeiten. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, muss das Unternehmen dies schriftlich oder elektronisch begründen. Kann zwischen Verbraucher und Unternehmen keine zufriedenstellende Einigung erzielt werden, ist die Schlichtungsstelle Energie der richtige Ansprechpartner. Dieser arbeitet unabhängig, neutral, unbürokratisch und für den Verbraucher kostenfrei. Die Anschrift lautet:

Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstraße 133, 10117 Berlin
info@schlichtungsstelle-energie.de

18. Verbraucherservice Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas erteilt als Verbraucherservice auf gesetzlicher Basis Informationen über die Rechte von Haushaltskunden. Die Anschrift lautet:

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
info@bnetza.de

19. Salvatorische Klausel

19.1 Soweit in dem Vertrag eine Regelungslücke besteht, gelten die gesetzlichen Vorschriften. In Ermangelung von gesetzlichen Vorschriften, welche in die Regelungslücke treten könnten, gilt insoweit jene Regelung als vereinbart, die die Vertragspartner bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen vereinbart hätten, wenn ihnen bei Vertragsschluss die Regelungslücke bewusst gewesen wäre.

19.2 Die Unwirksamkeit einer oder eines Teils einer Klausel berührt den anderen Teil der Klausel bzw. Klauseln nicht.

20. Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzgeschäften mit Verbrauchern für Gasbezugsverträge

WIDERRUFSBELEHRUNG

Widerrufsrecht besteht nur für Verbraucher

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt im Falle eines Vertrages über die Lieferung von Gas, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
Berg Energie GmbH
Tuchschererstraße 17
67551 Worms - Pfeddersheim
Telefon.: 0 62 47 - 27 1004-0
Fax: 0 62 47 - 27 1004-8
E-Mail: info@energie-berg.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. mit der Post versandter Brief, Telefax, E-Mail oder auch mündlich) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Lieferung von Gas während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.


Widerrufsformular

An
Berg Energie GmbH
Tuchschererstraße 17
67551 Worms - Pfeddersheim
Fax: 0 62 47 - 90 43 26
E-Mail: info@energie-berg.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren:
______________________________________________________________

bestellt am:
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erhalten am:
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Name des/der Verbraucher(s):
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Anschrift des/der Verbraucher(s):
______________________________________________________________
______________________________________________________________
______________________________________________________________
______________________________________________________________

Unterschrift des/der Verbraucher(s):
______________________________________________________________

Datum:
______________________________________________________________

(*) unzutreffendes streichen


21. Schlussbestimmungen

21.1 Diese Bedingungen sind abschließend. Die Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen. Dies selbst dann, wenn der Lieferant derartigen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

21.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung. Entsprechendes gilt für eine Lücke im Vertrag.

22. Energiesteuerhinweis

Für das auf Basis dieses Vertrages bezogene Erdgas gilt gemäß der Energiesteuer- Durchführungsverordnung folgender Hinweis: Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer- Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.